seinen Adoptivsohn (und dessen Bruder V.) von der Schweiz aus finanziell unterstützen und den persönlichen Kontakt mit Besuchsaufenthalten pflegen. Weil sich der Beschwerdeführer aus sachfremden Motiven auf die Adoption von I. beruft, hilft ihm auch nicht weiter, wenn er einwendet, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, der Zeitpunkt der Adoption spreche dagegen, dass es ihm in erster Linie darum gehe, seinen Adoptivsohn in seine in der Schweiz lebende Familie © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte