Der Beschwerdeführer behauptet zwar, mit der Adoption im Juli 2002 habe I. seine Ursprungsfamilie nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht gewechselt. Die Tatsache, dass er nach der Adoption faktisch bei seinen Eltern habe bleiben müssen, sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass das ausländerrechtliche Verfahren in der Schweiz durchgeführt werden müsse.