In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten, dass mit einer Adoption für sich allein nicht dargetan ist, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Bindung unterhält. Im vorliegenden Fall schliesst © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte