Auch wenn I. seit Juli 2002 als Adoptivsohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ihren leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt ist, hat die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht geprüft, ob mit dem Nachzug von I. das Zusammenleben der Gesamtfamilie in der Schweiz ermöglicht werden soll, oder ob andere, sachfremde Motive im Vordergrund stehen, bzw. ob sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Adoption von I. beruft. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten, dass mit einer Adoption für sich allein nicht dargetan ist, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Bindung unterhält.