Angaben des Beschwerdeführers besuchte er dort die Grundschule und hat in Struga eine Ausbildung als Krankenpfleger begonnen. Auch wenn I. seit Juli 2002 als Adoptivsohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ihren leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt ist, hat die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht geprüft, ob mit dem Nachzug von I. das Zusammenleben der Gesamtfamilie in der Schweiz ermöglicht werden soll, oder ob andere, sachfremde Motive im Vordergrund stehen, bzw. ob sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Adoption von I. beruft.