bb) Der Beschwerdeführer erhielt die Niederlassungsbewilligung im Jahr 1996. Seither hat er grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Seine Ehefrau und die vier leiblichen Kinder leben denn auch seit dem Jahr 1999 bzw. 2000 in der Schweiz. Seit 26. Juli 2002 ist der Beschwerdeführer Adoptivvater seines Neffen I., der zum damaligen Zeitpunkt rund vierzehn Jahre alt war. I. lebt zusammen mit seinem jüngeren Bruder V., geboren am 15. Januar 1991, bei seinen leiblichen Eltern V. K., geboren am 2. März 1963, und bei seiner Mutter M. K. in Velesta. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers besuchte er dort die Grundschule und hat in Struga eine Ausbildung als Krankenpfleger begonnen.