aa) Zweck des sogenannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Angestrebt wird die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie. Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben von Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist mithin auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (vgl. BGE 129 II 14 mit Hinweis auf BGE 126 II 330 mit Hinweisen).