c) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Wird die ausländische Adoption in der Schweiz anerkannt, ist das Adoptivkind wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern zu behandeln und die entsprechenden Regeln über den Familiennachzug sind zu beachten (vgl. Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Ausländerfragen [heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung), 2. Aufl., Bern 2003, S. 119, Ziff.