Entgegen seiner Auffassung ist der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz weder gehalten, die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse einzufordern, noch weitere Beweise bezüglich der persönlichen Verhältnisse der in Mazedonien lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers abzunehmen.