Struga, Mazedonien, der in der Lage sein soll, über die Familie von I. Auskunft zu geben. Ueber welche rechtserheblichen Tatsachen der Zeuge Auskunft geben soll, wird nicht dargelegt. Die am 11. März 2003 in Aussicht gestellten Arztzeugnisse betreffend den Vater und die Mutter von I., die in erster Linie über deren Gesundheitszustand hätten Aufschluss geben können, hat er auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht eingereicht. Entgegen seiner Auffassung ist der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.