In der Folge, am 25. Februar 2003, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs davon in Kenntnis gesetzt, warum seinem Gesuch nicht stattgegeben werden könne. Mit seiner Stellungnahme vom 11. März 2003 bot er bezüglich der gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der leiblichen Eltern von I. verschiedene Beweismittel an (Arztzeugnis, Zeugen, Bestätigung des Arbeitsamtes über die Arbeitslosigkeit). Am 17. März 2003 reichte der Beschwerdeführer wohl eine Bescheinigung des Bürgermeisters von Vesta und eine Bestätigung der Anstalt für Beschäftigung der Republik Mazedonien vom 10. März 2003 ein, wonach der Vater von I. arbeitslos ist und von Sozialhilfe lebt.