bb) Im Rahmen des Gesuchsverfahrens hat das Ausländeramt den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2002 aufgefordert, genau bezeichnete Unterlagen beizubringen und Fragen zu beantworten. Am 16. Januar 2003 reichte er das Adoptionsprotokoll mit Apostille, den "Lebenslauf" des Kindes und eine nicht unterzeichnete Erklärung ein, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen die Adoption erfolgt ist. In der Folge, am 25. Februar 2003, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs davon in Kenntnis gesetzt, warum seinem Gesuch nicht stattgegeben werden könne.