Dies trifft insbesondere auf behauptete persönliche Umstände in der Heimat des Ausländers zu. Solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erschwertem Aufwand abklären (vgl. BGE 122 II 394 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1996 i.S. S.C.).