50 Abs. 1 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder darin eigene Rechte geltend macht, und insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2002, Rz. 1630, und VerwGE vom 27. Oktober 1998 i.S. G. mit Hinweis auf BGE 124 II 365). Dies trifft insbesondere auf behauptete persönliche Umstände in der Heimat des Ausländers zu.