b) Der Beschwerdeführer vertritt vorab den Standpunkt, er habe seine Anträge eingehend begründet und sei seiner Beweisführungslast nachgekommen, indem er Beweismittel beigelegt oder bezeichnet habe. Er wirft der Vorinstanz vor, sie wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, weitere Beweismittel zu verlangen. Sodann habe sie eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte