8 zu den Vorbemerkungen zu Art. 264-269c mit Hinweis auf C. Hegnauer, Adoption eines unmündigen Asylbewerbers?, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 1993, S. 102 ff.). Eine Adoption kann des weiteren nur dann dem Wohl des Kindes dienen, wenn sie der bestehenden sozialpsychischen Situation entspricht, eine lebendige, erhaltenswürdige Beziehung zur leiblichen Familie somit nicht mehr besteht und an ihrer Stelle die Adoptiveltern die nächsten Bezugspersonen geworden sind (vgl. Hegnauer, a.a.O., S. 104).