Das ist z.B. dann der Fall, wenn nicht das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, sondern - analog zu Art. 7 Abs. 2 ANAG - Motive, die adoptionsfremd sind, wie etwa die Adoption ausschliesslich zur Erlangung sozialrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher oder sonstiger Vorteile. Bei untypischen Gegebenheiten ist das Vorliegen eines sozialpsychischen Eltern-/Kind-Verhältnisses deshalb besonders genau zu prüfen (vgl. dazu Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, IPRG-Kommentar, Zürich 1993, S. 614, und Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 8 zu den Vorbemerkungen zu Art.