27 Abs. 1 IPRG ist dann verletzt, wenn eine Adoption gegen fundamentale Grundsätze des inländischen Adoptionsrechts verstösst. Das ist z.B. dann der Fall, wenn nicht das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, sondern - analog zu Art. 7 Abs. 2 ANAG - Motive, die adoptionsfremd sind, wie etwa die Adoption ausschliesslich zur Erlangung sozialrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher oder sonstiger Vorteile.