Zu bedenken ist indessen, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, abgekürzt IPRG) in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Der materielle Ordre public als Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG ist dann verletzt, wenn eine Adoption gegen fundamentale Grundsätze des inländischen Adoptionsrechts verstösst.