a) Die Vorinstanz ging unter Hinweis auf Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M. und Berlin 1998, und auf BGE 120 II 88 ff. und 111 II 231 ff. davon aus, der Anerkennung der ausländischen Adoption stehe nicht entgegen, dass kein einjähriges Pflegeverhältnis bestanden habe. I. K. habe seit der am 26. Juli 2002 in Mazedonien erfolgten Adoption die gleiche Rechtstellung wie die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. Ziff. c bb hienach). Zu bedenken ist indessen, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung nach Art.