2./ Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und fehlerhafter Ermessensbetätigung zum Ergebnis gelangt, dass keine überwiegenden familiären Interessen für den Nachzug von I. in die Schweiz sprechen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (SR 142.20, abgekürzt ANAG) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte