Mit der Adoption sei nicht in erster Linie das familiäre Zusammenleben mit I. bezweckt worden. Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, um ihm ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Januar 2004 erhob I.K. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 8. Dezember 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm für seinen Adoptivsohn I. eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Die Vorinstanz schloss am 22. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: