{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-3_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4462&type=1563347022&cHash=138dc27b5bc35bc14dd79f8c9c73c808", "Checksum": "bf84270b397acb1fd89a64f7f0b51d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:22", "Checksum": "e47c999acdb8359c294dbf26791724a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3).\n\naufzunehmen. Zutreffend ist, dass I. im Jahr 2002 adoptiert worden ist und nun in die\nSchweiz nachgezogen werden soll, mithin sechs Jahre nachdem dem\nBeschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, und zwei Jahre\nnachdem er seine Familie in die Schweiz nachgezogen hatte. Entsprechend der\nAnnahme der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass die Verhältnisse in der\nFamilie des Bruders des Beschwerdeführers, auf die sich der Beschwerdeführer beruft,\nseit langem bestehen, zumal V. K. angeblich seit dem Jahr 1991 arbeitslos ist. Auch\nwenn sie sich entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers in den Jahren vor\nder Adoption zunehmend verschlechtert haben, ist nicht ersichtlich, warum es ihm\nnicht schon früher ein Anliegen war, I. (und seinen jüngeren Bruder V.) in seine Familie\naufzunehmen und die Kinder seines Bruders zusammen mit seinen leiblichen Kindern -\nbis 1999 in Mazedonien und später in der Schweiz - aufwachsen zu lassen. Offen\nbleiben kann bei dieser Sachlage, ob der Beschwerdeführer, entsprechend der\nAnnahme der Vorinstanz, erst unter Druck des Verfahrens die Absicht geäussert hat, er\nwerde auch V. adoptieren, sobald das ausländerrechtliche Verfahren betreffend I.\npositiv abgeschlossen sei.\n\n3./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, der\nBeschwerdeführer berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf, er und seine\nEhefrau hätten I. adoptiert. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass die\nAdoption aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, mit dem Zweck, einem nahen\nVerwandten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und damit bessere\nZukunftsperspektiven zu verschaffen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.\nOffen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob eine Uebersiedlung in die Schweiz im\nwohlverstandenen Interesse des rund 16-jährigen I. läge, der in seiner Heimat mit einer\nAusbildung als Krankenpfleger begonnen hat und nun versuchen müsste, sich hier in\neiner sprachlich und kulturell völlig fremden Umgebung einzuleben.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt\n\nlic. oec. Alfred Paul Müller, 7310 Bad Ragaz)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, erhoben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}