{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-3_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4462&type=1563347022&cHash=138dc27b5bc35bc14dd79f8c9c73c808", "Checksum": "bf84270b397acb1fd89a64f7f0b51d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:22", "Checksum": "e47c999acdb8359c294dbf26791724a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3).\n\ndie Tatsache, dass der Adoptivsohn des Beschwerdeführers, der heute fast sechzehn\nJahre alt ist, seit seiner Geburt mit seinen leiblichen Eltern in Mazedonien in\nFamiliengemeinschaft lebt, jedenfalls aus, dass die Zusammenführung einer\nGesamtfamilie in der Schweiz zur Diskussion steht, zumal keine Anhaltspunkte\nbestehen, wonach sich I. ernstlich und dauernd von seinen leiblichen Eltern entfremdet\nhaben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass I. eine bessere Ausgangslage für\nseine Zukunft verschafft werden soll. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, mit der\nAdoption im Juli 2002 habe I. seine Ursprungsfamilie nicht nur in rechtlicher, sondern\nauch in tatsächlicher Hinsicht gewechselt. Die Tatsache, dass er nach der Adoption\nfaktisch bei seinen Eltern habe bleiben müssen, sei ausschliesslich darauf\nzurückzuführen, dass das ausländerrechtliche Verfahren in der Schweiz durchgeführt\nwerden müsse. Der Beschwerdeführer verzichtet indessen darauf, näher zu begründen,\nwarum sein Adoptivsohn in den letzten rund neunzehn Monaten hinsichtlich seiner\nfamiliären Bindungen und Beziehungsintensitäten einen Wechsel vollzogen haben soll,\nder zudem derart ins Gewicht fällt, dass davon gesprochen werden müsste, er habe\ndie Familie nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch gewechselt. An dieser Beurteilung\nvermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er betreue\nseinen Göttibub I. seit Jahren. Abgesehen davon, dass auch in dieser Hinsicht nähere\nAngaben vollständig fehlen, lebt der Beschwerdeführer, selber Vater von vier Kindern,\nseit dem Jahr 1992 ununterbrochen in der Schweiz, und es ist nicht ersichtlich, wie er\nmit I. einen engen persönlichen Kontakt in den vergangenen Jahren gepflegt hat.\nUnbestritten geblieben ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach I. seine\nAdoptiveltern noch nie in der Schweiz besucht hat. Die persönlichen Beziehungen zu\nseinem Onkel und dessen Familie können somit keine Intensität erreicht haben, die mit\nderjenigen zu seinen leiblichen Eltern und seinem Bruder, mit denen er zusammenlebt,\nauch nur annähernd vergleichbar ist.\n\nDer Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, die Adoption von I. liege in den\npersönlichen Verhältnissen der leiblichen Eltern begründet. Diese seien in\nverschiedener Hinsicht nicht mehr in der Lage, für ihren Sohn zu sorgen. Einem nicht\nunterzeichneten Dokument vom 15. Januar 2003 kann entnommen werden, der Vater\nI.s befinde sich in einem schlechten psychischen und physischen Zustand. Sodann sei\ner arbeitslos und stecke in äusserst grossen finanziellen Schwierigkeiten. Auf Grund\nseiner massiven Beschwerden finde er keine Stelle, weil er objektiv gar nicht mehr in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. Der Götti von I. habe die äusserst prekäre\nfamiliäre Situation erkannt und sei mit den leiblichen Eltern übereingekommen, ihren\nälteren Sohn zu adoptieren. Sein Wunsch sei es nun, seinen\n\nAdoptivsohn in die Schweiz zu nehmen und ihn in seine eigene Familie zu integrieren.\nWeiter hat der Bürgermeister von Velesta am 10. April 2003 bescheinigt, dass die\nfinanzielle Lage V. K.s sehr schlecht sei, weil er sich in einem schlimmen\ngesundheitlichen Zustand befinde und keiner Arbeit nachgehe. Er lebe von\nSozialhilfeleistungen. Auch liegt eine Bestätigung der Anstalt für Beschäftigung der\nRepublik Mazedonien vom 10. März 2003 bei den Akten, wonach der Vater von I. seit\ndem 8. Februar 1991 arbeitslos ist. Aus diesen Dokumenten kann geschlossen werden,\ndass V. K. seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, dass er von\nSozialhilfe abhängig ist und dass sein gesundheitlicher Zustand schlecht ist. Dennoch\nhat der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2002 zugewartet, bis er I. adoptiert hat und in\ndie Schweiz nachkommen lassen wollte. Offen ist zudem, welcher Art diese\ngesundheitlichen Probleme sind und welche Auswirkungen diese haben. Auch die\nMutter von I. K. ist gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers an das\nAusländeramt vom 11. März 2003 \"permanent krank\", ohne dass nähere Angaben\ngemacht werden, was darunter zu verstehen ist. Abgesehen davon, dass der\nBeschwerdeführer nicht behauptet, den leiblichen Eltern von I. sei es nicht möglich,\nseinen Adoptivsohn, der seinem Alter entsprechend keiner intensiven Betreuung mehr\nbedarf, weiterhin in ihrem Familienverbund zu behalten, kann aus Armut und Krankheit\nder leiblichen Eltern nicht geschlossen werden, die familiäre Bindung ihrer Kinder\nverändere sich zugunsten eines im Ausland lebenden Dritten, der in der Lage ist, ihnen\neine bessere Zukunftsperspektive zu bieten. Vielmehr sprechen diese Umstände dafür,\ndass die Adoption vorab aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist, um dem Kind ein\nAufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Sodann kann der Beschwerdeführer\nseinen Adoptivsohn (und dessen Bruder V.) von der Schweiz aus finanziell unterstützen\nund den persönlichen Kontakt mit Besuchsaufenthalten pflegen.\n\nWeil sich der Beschwerdeführer aus sachfremden Motiven auf die Adoption von I.\nberuft, hilft ihm auch nicht weiter, wenn er einwendet, die Vorinstanz werfe ihm zu\nUnrecht vor, der Zeitpunkt der Adoption spreche dagegen, dass es ihm in erster Linie\ndarum gehe, seinen Adoptivsohn in seine in der Schweiz lebende Familie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}