{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-3_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4462&type=1563347022&cHash=138dc27b5bc35bc14dd79f8c9c73c808", "Checksum": "bf84270b397acb1fd89a64f7f0b51d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:22", "Checksum": "e47c999acdb8359c294dbf26791724a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3).\n\nStruga, Mazedonien, der in der Lage sein soll, über die Familie von I. Auskunft zu\ngeben. Ueber welche rechtserheblichen Tatsachen der Zeuge Auskunft geben soll,\nwird nicht dargelegt. Die am 11. März 2003 in Aussicht gestellten Arztzeugnisse\nbetreffend den Vater und die Mutter von I., die in erster Linie über deren\nGesundheitszustand hätten Aufschluss geben können, hat er auch im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht nicht eingereicht. Entgegen seiner Auffassung ist der\nBeschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Unter diesen\nUmständen war die Vorinstanz weder gehalten, die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse\neinzufordern, noch weitere Beweise bezüglich der persönlichen Verhältnisse der in\nMazedonien lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers abzunehmen.\n\nc) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der\nSchweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung\nihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht achtzehn Jahre alt\nsind. Wird die ausländische Adoption in der Schweiz anerkannt, ist das Adoptivkind\nwie ein leibliches Kind der Adoptiveltern zu behandeln und die entsprechenden Regeln\nüber den Familiennachzug sind zu beachten (vgl. Weisungen und Erläuterungen über\nEinreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Ausländerfragen [heute:\nBundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung), 2. Aufl., Bern 2003, S.\n119, Ziff. 542.2; Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 1326\nmit Hinweisen; M. Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S. 102).\n\naa) Zweck des sogenannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der\nFamiliengemeinschaft zu ermöglichen. Angestrebt wird die rechtliche Absicherung des\nZusammenlebens der Gesamtfamilie. Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit\nihren Eltern zusammenwohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2\nANAG geht vom Zusammenleben von Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist\nmithin auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen\nehelichen Haushalt führen (vgl. BGE 129 II 14 mit Hinweis auf BGE 126 II 330 mit\nHinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch\nEltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen\nehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die\nbeabsichtigte Aenderung des Betreuungsverhältnisses rechtfertigen müssen. Innerhalb\nder allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig. Vorbehalten bleibt einzig das\nRechtsmissbrauchsverbot (vgl. BGE 129 II 14 mit Hinweis auf BGE 126 II 332). Dabei\nist davon auszugehen, dass je länger mit dem Nachzug zugewartet wird und je näher\ndas Alter des Kindes an der Grenze zur Mündigkeit liegt, desto weniger das familiäre\nZusammenleben im Vordergrund stehen dürfte, sondern vielmehr die Ansprüche von\nArt. 17 Abs. 2 ANAG zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich geltend gemacht\nwerden (vgl. BGE 126 II 329). Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn\nausschliesslich oder überwiegend wirtschaftliche Interessen für den Familiennachzug\nausschlaggebend sind. Ob ein solcher Rechtsmissbrauch gegeben ist, kann in der\nRegel nur durch Indizien belegt werden (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a/b).\n\nSodann verschafft der Familienschutz, der durch Art. 8 EMRK gewährleistet ist, kein\nvorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, namentlich dann nicht, wenn ein\nAusländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem\nanderen Land zu leben (vgl. BGE 124 II 366 mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119\nIb 81 E. 4a und 118 Ib 153 E. 2b).\n\nbb) Der Beschwerdeführer erhielt die Niederlassungsbewilligung im Jahr 1996. Seither\nhat er grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Seine Ehefrau und die\nvier leiblichen Kinder leben denn auch seit dem Jahr 1999 bzw. 2000 in der Schweiz.\nSeit 26. Juli 2002 ist der Beschwerdeführer Adoptivvater seines Neffen I., der zum\ndamaligen Zeitpunkt rund vierzehn Jahre alt war. I. lebt zusammen mit seinem jüngeren\nBruder V., geboren am 15. Januar 1991, bei seinen leiblichen Eltern V. K., geboren am\n2. März 1963, und bei seiner Mutter M. K. in Velesta. Gemäss Angaben des\nBeschwerdeführers besuchte er dort die Grundschule und hat in Struga eine\nAusbildung als Krankenpfleger begonnen. Auch wenn I. seit Juli 2002 als Adoptivsohn\ndes Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ihren leiblichen Kindern rechtlich\ngleichgestellt ist, hat die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht geprüft, ob mit\ndem Nachzug von I. das Zusammenleben der Gesamtfamilie in der Schweiz ermöglicht\nwerden soll, oder ob andere, sachfremde Motive im Vordergrund stehen, bzw. ob sich\nder Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Adoption von I. beruft.\nIn diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten, dass\nmit einer Adoption für sich allein nicht dargetan ist, dass der Adoptierte zu seinen\nAdoptiveltern die vorrangige familiäre Bindung unterhält. Im vorliegenden Fall schliesst\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}