{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-3_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4462&type=1563347022&cHash=138dc27b5bc35bc14dd79f8c9c73c808", "Checksum": "bf84270b397acb1fd89a64f7f0b51d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:22", "Checksum": "e47c999acdb8359c294dbf26791724a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3).\n\na) Die Vorinstanz ging unter Hinweis auf Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und\nKindschaftsrecht, Frankfurt a.M. und Berlin 1998, und auf BGE 120 II 88 ff. und 111 II\n231 ff. davon aus, der Anerkennung der ausländischen Adoption stehe nicht entgegen,\ndass kein einjähriges Pflegeverhältnis bestanden habe. I. K. habe seit der am 26. Juli\n2002 in Mazedonien erfolgten Adoption die gleiche Rechtstellung wie die leiblichen\nKinder des Beschwerdeführers. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann offen bleiben,\nweil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. Ziff. c bb hienach). Zu bedenken ist\nindessen, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, abgekürzt IPRG) in der\nSchweiz nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre\npublic offensichtlich unvereinbar wäre. Der materielle Ordre public als\nVerweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG ist dann verletzt, wenn eine\nAdoption gegen fundamentale Grundsätze des inländischen Adoptionsrechts verstösst.\nDas ist z.B. dann der Fall, wenn nicht das Wohl des Kindes im Vordergrund steht,\nsondern - analog zu Art. 7 Abs. 2 ANAG - Motive, die adoptionsfremd sind, wie etwa\ndie Adoption ausschliesslich zur Erlangung sozialrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher\noder sonstiger Vorteile. Bei untypischen Gegebenheiten ist das Vorliegen eines\nsozialpsychischen Eltern-/Kind-Verhältnisses deshalb besonders genau zu prüfen (vgl.\ndazu Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, IPRG-Kommentar, Zürich 1993, S. 614, und\nHonsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches\nZivilgesetzbuch I, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 8 zu den Vorbemerkungen zu Art.\n264-269c mit Hinweis auf C. Hegnauer, Adoption eines unmündigen Asylbewerbers?,\nin: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 1993, S. 102 ff.). Eine Adoption kann des\nweiteren nur dann dem Wohl des Kindes dienen, wenn sie der bestehenden sozialpsychischen Situation entspricht, eine lebendige, erhaltenswürdige Beziehung zur\nleiblichen Familie somit nicht mehr besteht und an ihrer Stelle die Adoptiveltern die\nnächsten Bezugspersonen geworden sind (vgl. Hegnauer, a.a.O., S. 104).\n\nb) Der Beschwerdeführer vertritt vorab den Standpunkt, er habe seine Anträge\neingehend begründet und sei seiner Beweisführungslast nachgekommen, indem er\nBeweismittel beigelegt oder bezeichnet habe. Er wirft der Vorinstanz vor, sie wäre\naufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, weitere Beweismittel zu\nverlangen. Sodann habe sie eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die\nVerwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit von Amtes\nwegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Cavelti/\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 589 mit\nHinweisen). Es sind indessen lediglich die von den Beteiligten angebotenen und leicht\nzugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen, wenn zur Wahrung\ndes öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen notwendig sind (Art. 12 Abs.\n2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch\ndie Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine\nPartei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder darin eigene Rechte geltend\nmacht, und insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde\nund welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand\nerheben kann (vgl. dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/\nBasel/Genf 2002, Rz. 1630, und VerwGE vom 27. Oktober 1998 i.S. G. mit Hinweis auf\nBGE 124 II 365). Dies trifft insbesondere auf behauptete persönliche Umstände in der\nHeimat des Ausländers zu. Solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den\nschweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erschwertem Aufwand abklären\n(vgl. BGE 122 II 394 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts\nvom 23. Februar 1996 i.S. S.C.).\n\nbb) Im Rahmen des Gesuchsverfahrens hat das Ausländeramt den Beschwerdeführer\nam 5. Dezember 2002 aufgefordert, genau bezeichnete Unterlagen beizubringen und\nFragen zu beantworten. Am 16. Januar 2003 reichte er das Adoptionsprotokoll mit\nApostille, den \"Lebenslauf\" des Kindes und eine nicht unterzeichnete Erklärung ein, aus\nder hervorgeht, aus welchen Gründen die Adoption erfolgt ist. In der Folge, am 25.\nFebruar 2003, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs davon\nin Kenntnis gesetzt, warum seinem Gesuch nicht stattgegeben werden könne. Mit\nseiner Stellungnahme vom 11. März 2003 bot er bezüglich der gesundheitlichen und\nfinanziellen Verhältnisse der leiblichen Eltern von I. verschiedene Beweismittel an\n(Arztzeugnis, Zeugen, Bestätigung des Arbeitsamtes über die Arbeitslosigkeit). Am 17.\nMärz 2003 reichte der Beschwerdeführer wohl eine Bescheinigung des Bürgermeisters\nvon Vesta und eine Bestätigung der Anstalt für Beschäftigung der Republik\nMazedonien vom 10. März 2003 ein, wonach der Vater von I. arbeitslos ist und von\nSozialhilfe lebt. Sodann nannte er einen nicht näher bezeichneten Zeugen, N. K.,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}