{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-3_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4462&type=1563347022&cHash=138dc27b5bc35bc14dd79f8c9c73c808", "Checksum": "bf84270b397acb1fd89a64f7f0b51d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:22", "Checksum": "e47c999acdb8359c294dbf26791724a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2004/3\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen Adoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (Verwaltungsgericht, B 2004/3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/3\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.03.2004\nEntscheiddatum: 16.03.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2004\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR\n0.101). Eine Adoption allein führt nicht dazu, dass der Adoptierte zu seinen\nAdoptiveltern die vorrangige familiäre Beziehung unterhält\n(Verwaltungsgericht, B 2004/3).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nI.K.-S.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.oec. Alfred Paul Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310\nBad Ragaz,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFamiliennachzug von I. K.\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ I.K., geboren am 4. Februar 1958, Staatsangehöriger von Mazedonien, hielt sich in\nden Jahren 1983 bis 1992 regelmässig als Saisonarbeiter in der Schweiz auf. Am 24.\nNovember 1992 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit 11. Juli 1996 ist\ner im Besitz der Niederlassungsbewilligung.\n\nI.K. ist seit dem 2. April 1979 mit seiner Landsfrau D. K.-S., geboren am 1. Februar\n1961, verheiratet. Das Ehepaar hat vier leibliche Kinder: A. (geboren am 18. August\n1981), I. (geboren am 22. Januar 1983), G. (geboren am 9. Oktober 1986) und E.\n(geboren am 8. November 1993). Am 29. August 1999 reiste D. K.-S. mit den drei\njüngeren Kindern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Der älteste\nSohn A. folgte am 2. April 2000 nach, nachdem das Ausländeramt seine abweisende\nVerfügung vom 27. Mai 1999 in Wiedererwägung gezogen hatte. D. und A. K. verfügen\nüber eine Aufenthaltsbewilligung, während I., G. und E. in die\nNiederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen wurden.\n\nAm 26. Juli 2002 adoptierten I. und D. K.-S. in Struga, Mazedonien, I. K., geboren am\n2. Juni 1988, den älteren Sohn eines Bruders von I.K., V. K., und von dessen Ehefrau\nM..\n\nAm 15. November 2002 reichte I.K. das Gesuch ein, es sei die Adoption von I. in der\nSchweiz anzuerkennen und es sei die Bewilligung zum Nachzug des Adoptivsohns in\ndie Schweiz zu erteilen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Adoption sei\nerfolgt, weil der Bruder des Gesuchstellers nicht mehr in der Lage sei, für seinen Sohn\nzu sorgen.\n\nMit Verfügung vom 2. Juni 2003 wies das Ausländeramt das Gesuch um Erteilung einer\nEinreise- und Aufenthaltsbewilligung für I. ab. Der Entscheid wurde im wesentlichen\ndamit begründet, die in Mazedonien erfolgte Adoption sei wohl anzuerkennen, das\nGesuch erweise sich indessen als rechtsmissbräuchlich, weil sie aus wirtschaftlichen\nGründen erfolgt sei, um dem nachzuziehenden Kind kurz vor Erreichen der Mündigkeit\nden Aufenthalt in der Schweiz zu verschaffen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB./ Am 17. Juni 2003 erhob I.K. gegen die Verweigerung des Nachzugs von I. Rekurs\nbeim Justiz- und Polizeidepartement. Das Justiz- und Polizeidepartement hat den\nRekurs am 8. Dezember 2003 abgewiesen. Die Rekursinstanz anerkannte die Adoption\nebenfalls, begründete ihren Entscheid indessen im wesentlichen damit, für eine\nAenderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse seien keine überwiegenden\nfamiliären Interessen ersichtlich und die Fortführung und Pflege der bisherigen\nBeziehung sei gewährleistet. Mit der Adoption sei nicht in erster Linie das familiäre\nZusammenleben mit I. bezweckt worden. Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt,\num ihm ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen.\n\nC./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Januar 2004 erhob I.K. gegen den\nEntscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 8. Dezember 2003 Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sei\naufzuheben und es sei ihm für seinen Adoptivsohn I. eine Einreise- und\nAufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.\n\nDie Vorinstanz schloss am 22. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). I.K. ist zur\nErgreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2004 entspricht zeitlich, formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in unrichtiger Feststellung\ndes Sachverhalts und fehlerhafter Ermessensbetätigung zum Ergebnis gelangt, dass\nkeine überwiegenden familiären Interessen für den Nachzug von I. in die Schweiz\nsprechen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des\nBundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (SR 142.20, abgekürzt ANAG) und\nArt. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt\nEMRK).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}