Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat zudem in ihrer Beschwerdeeingabe vom 4. März 2004 keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Der erst in der Vernehmlassung gestellte Antrag auf Kostenersatz ist verspätet (VerwGE vom 13. Dezember 2001 i.S. R. AG). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuschlagsverfügung des Gemeinderats Alt St. Johann vom 25. Februar 2004 aufgehoben.