h) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Bewertung der Kriterien Firma, Kundendienst und Umwelt nicht nachvollziehbar ist. Dies bedeutet, dass eine Differenz von 9 Punkten ohne sachlich gerechtfertigte Begründung ist. Die unterschiedliche Bewertung ist lediglich beim Preis und bei der Qualifikation hinreichend begründet. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, im Sinne der Erwägungen die Sache neu zu beurteilen und einen neuen Entscheid zu fällen.