Die Ausführung sei erst nach zweimaliger Aufforderung durch die Bauleitung erfolgt. Dazu hält die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme fest, beim Abwasserkanal Langenegg sei vorgesehen gewesen, dass die E. Weber AG den Belag hätte einbauen sollen. Da diese kurz vor dem Termin nicht mehr gewillt gewesen sei, die in der Offerte verbindlichen Abmachungen einzuhalten, sei sie gezwungen gewesen, eine andere Firma zu verpflichten, was Grund für die Verzögerung gewesen sei. Diese Ausführungen werden von der Beschwerdegegnerin bestritten. Wie es sich damit genau verhält, kann aber offen bleiben, da bei diesem Kriterium lediglich eine Differenz von einem Punkt besteht.