Wie erwähnt, darf die Distanz von der Baustelle zum Sitz oder Werkhof der Unternehmung unter dem Aspekt des Umweltschutzes nicht herangezogen werden, um ortsansässige Unternehmer zu bevorzugen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls aufgrund der Zusammensetzung der Anbieterinnen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Distanzen beim Umweltschutz eine schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigen. Auch die Beschwerdegegnerin führt übrigens ihr Belagsmaterial über eine relativ weite Entfernung von Bütschwil an.