Im übrigen ist die Begründung für die Bevorzugung der Beschwerdegegnerin widersprüchlich; die Vorinstanz behauptet, die E. Weber AG habe eine Belagsgruppe inkl. Maschinenpark konstant im Obertoggenburg, weshalb die Antransporte wesentlich kürzer seien. Bei den Materialtransporten seien beide Bewerberinnen gleich bewertet worden.