Dieses Kriterium ist aber bei landläufigen Hoch- und Tiefbauaufträgen unzulässig, denn es dient dazu, ortsansässige Unternehmer zu bevorzugen. Die Entfernung des Unternehmensstandorts zum Ort der Ausführung kann allenfalls dort unter dem Aspekt des Umweltschutzes eine Rolle spielen, wo der Auftrag im wesentlichen aus einer umweltbelastenden Tätigkeit besteht, also wenn beispielsweise die zu vergebende Leistung überwiegend aus Transporten besteht.