f) Beim Kriterium Umwelt erhielt die Beschwerdeführerin vier Punkte und die Beschwerdegegnerin das Maximum von fünf Punkten. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass bei diesem Kriterium die Distanz der Unternehmer zur Baustelle massgebend war. Dieses Kriterium ist aber bei landläufigen Hoch- und Tiefbauaufträgen unzulässig, denn es dient dazu, ortsansässige Unternehmer zu bevorzugen.