Namentlich ist aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin unklar, inwiefern die Beschwerdeführerin beim Kundendienst schlechter zu qualifizieren ist. Aufgrund des Standortes der an den Arbeitsgemeinschaften beteiligten Firmen ist auch nicht ausgewiesen, dass die Hinterherrenwaldstrasse für die Unternehmungen der Beschwerdegegnerin wesentlich schneller und besser erreichbar ist als für jene der Beschwerdeführerin. Zudem ist beim Bau einer Strasse die rasche Erreichbarkeit nach der Fertigstellung des Werkes nicht von vorrangiger Bedeutung.