Die Vorinstanz hält dazu fest, die E. Weber AG sei für ihren sprichwörtlichen Kundendienst seit Jahren bekannt. Sie arbeite konstant im oberen Toggenburg und könne kurzfristig bei Garantiearbeiten oder Notfällen beigezogen werden. In der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird auf die kürzere Distanz vom Werkplatz der E. Weber AG nach Alt St. Johann gegenüber jener vom Werkplatz der W. Kressig AG nach Alt St. Johann verwiesen. Die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung beziehen sich lediglich auf den Kundendienst der E. Weber AG. Ueber die beiden ortsansässigen anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden in der Vernehmlassung keine näheren