e) Beim Kriterium Kundendienst erhielt die Beschwerdeführerin acht Punkte und die Beschwerdegegnerin zehn Punkte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei bekannt, dass sie über einen sehr guten und zuvorkommenden Kundendienst verfüge. Der Kunde werde von qualifiziertem Fachpersonal auf höchstem Niveau beraten und betreut. Es werde deshalb dieselbe Bewertung gefordert wie bei der Beschwerdegegnerin.