Welche Kriterien anhand des Begriffs "Firma" beurteilt werden, war aufgrund der Einladung zur Offertstellung nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurden auch keine näheren Anforderungen in bezug auf die Anzahl und die Qualifikation der Mitarbeiter sowie auf das Verhältnis von Mitarbeitern und Lehrlingen gestellt. Die Gesamtzahl der Mitarbeiter einer Unternehmung ist für das vorliegende kleine Bauvorhaben nicht von entscheidender Bedeutung. Weiter ist die Ausbildung von Lehrlingen ein in Art. 34 Abs. 2 lit. l VöB gesondert aufgeführtes Zuschlagskriterium.