Die Beschwerdeführerin wurde bei diesem Kriterium mit neun Punkten, die Beschwerdegegnerin mit fünfzehn Punkten bewertet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre ARGE bestehe aus zwei renommierten Firmen, welche 1961 bzw. 1971 gegründet worden seien. Beide hätten sich in der Baubranche seit Jahrzehnten etabliert und sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen. Beide würden einen ausgezeichneten Ruf in der ganzen Ostschweiz geniessen. Nicht umsonst seien sie erste Adresse, wenn es darum gehe, qualifiziertes Fachpersonal auszubilden. Bei der Beschwerdegegnerin bilde einzig die E. Weber AG Fachpersonal aus.