Nach den Ausführungen der paritätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe erstreckte sich die Prüfung auf den Zeitraum zwischen 1999 und 2001. Die Angelegenheit wurde erledigt, und es wurde vereinbart, dass die vorenthaltenen Guthaben nachbezahlt werden. Da somit der Verstoss bereits mehrere Jahre zurückliegt und eine Nachzahlung der vorenthaltenen Guthaben vereinbart wurde, rechtfertigt es sich nicht mehr, diese Angelegenheit zulasten der W. Kressig AG zu berücksichtigen. d) Als weiteres Zuschlagskriterium wurde der Begriff "Firma" vermerkt. Nähere Angaben zu diesem Kriterium wurden nicht gemacht.