Unternehmung zu berücksichtigen. Solche Vorfälle können im Rahmen der Eignungsprüfung gewürdigt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. d und lit. i VöB kann ein Anbieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden wenn er Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet oder einhält oder wenn er sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall liegen über die Verstösse gegen den Landesmantelvertrag keine näheren Angaben vor. Nach den Ausführungen der paritätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe erstreckte sich die Prüfung auf den Zeitraum zwischen 1999 und 2001.