Aufgrund der ISO-Zertifizierung der E. Weber AG durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung die Beschwerdegegnerin höher bewerten als die Beschwerdeführerin. Die Abweichung ist weitgehend eine Ermessensfrage. Die Differenz von fünf Punkten erscheint jedenfalls nicht als geradezu rechtswidrige oder willkürliche Bewertung. Demgegenüber sind Verstösse gegen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen nicht bei der Qualifikation einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte