c) Das Kriterium "Qualifikation" wurde bei der Beschwerdeführerin mit zehn Punkten und bei der Beschwerdegegnerin mit dem Maximum von fünfzehn Punkten bewertet. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, diese Bewertung sei nicht nachvollziehbar. Ihre Unternehmungen hätten in der Vergangenheit schon häufig Aufträge dieser Art zur vollsten Zufriedenheit der anspruchsvollen Bauherrschaften ausgeführt. Sie seien ebenso qualifiziert wie die Beschwerdegegnerin und forderten dieselbe Punktzahl.