Unbegründet ist sodann der Einwand, das preisgünstigste Angebot sei in der Zuschlagsverfügung nicht aufgeführt worden. Die Begründung der Zuschlagsverfügung enthält nach Art. 41 Abs. 2 VöB insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote. Es widerspricht daher der genannten Bestimmung nicht, in der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zuschlagsverfügung lediglich den Preis desjenigen Angebots zu vermerken, welches den Zuschlag erhielt.