Wie es sich bei den fraglichen Vorhaben verhielt, geht aus den Akten nicht hervor und ist im übrigen auch nicht entscheidend. Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanz zum Schluss kam, das preislich höhere Angebot der Beschwerdegegnerin sei wirtschaftlich günstiger als jenes der Beschwerdeführerin, so verstösst dies nicht gegen die Vorschriften des Beschaffungsrechts. Entscheidend ist daher, ob auch die übrigen Zuschlagskriterien richtig beurteilt wurden.