Es kann lediglich einschreiten, wenn einzelne Kriterien in unzulässiger Weise ausser acht gelassen bzw. fehlerhaft angewendet wurden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn unter Berufung auf ökologische Aspekte generell einheimische Anbieter bevorzugt werden, weil sie einen kürzeren Anfahrtsweg haben (vgl. Handbuch der Staatsverwaltung zum öffentlichen Beschaffungswesen, K 9, S. 14 mit Hinweis auf VerwGE vom 26. Oktober 1999 i.S. E. AG). b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, bisher habe die Vorinstanz die Aufträge stets jenen Unternehmungen vergeben, die das preisgünstigste Angebot unterbreitet hätten. Sie beruft sich auf acht Bauvorhaben im Bereich Strassenbau und Kanalisation.