Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und der Zuschlag zu bestätigen. Auch die ARGE Hinterherrenwaldstrasse beantragt mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2004, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.