{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-39_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4491&type=1563347022&cHash=ea2036dab7154b1e9769e4b8a7bd5d83", "Checksum": "e0f6cb73ab34f6dc400efeafc077013c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). Ist die Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und deswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:54", "Checksum": "775de09d542c58f80fe358c1c744e1b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). Ist die Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und deswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39).\n\ng) Beim Kriterium Termine erhielt die Beschwerdeführerin vier Punkte, während der\nBeschwerdegegnerin das Maximum von fünf Punkten zugestanden wurde. Die\nBeschwerdeführerin macht geltend, es sei für sie selbstverständlich, dass sämtliche\nTermine eingehalten würden. Es sei nicht bekannt, was den Gemeinderat zum\nPunktabzug bewogen habe. In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird dazu\nausgeführt, beim Abwasserkanal Langenegg habe die W. Kressig AG den Belag für die\nBischof Bauunternehmung AG eingebaut. Die Ausführung sei erst nach zweimaliger\nAufforderung durch die Bauleitung erfolgt. Dazu hält die Beschwerdeführerin in ihrer\nStellungnahme fest, beim Abwasserkanal Langenegg sei vorgesehen gewesen, dass\ndie E. Weber AG den Belag hätte einbauen sollen. Da diese kurz vor dem Termin nicht\nmehr gewillt gewesen sei, die in der Offerte verbindlichen Abmachungen einzuhalten,\nsei sie gezwungen gewesen, eine andere Firma zu verpflichten, was Grund für die\nVerzögerung gewesen sei.\n\nDiese Ausführungen werden von der Beschwerdegegnerin bestritten. Wie es sich damit\ngenau verhält,\n\nkann aber offen bleiben, da bei diesem Kriterium lediglich eine Differenz von einem\nPunkt besteht.\n\nh) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die\nBewertung der Kriterien Firma, Kundendienst und Umwelt nicht nachvollziehbar ist.\nDies bedeutet, dass eine Differenz von 9 Punkten ohne sachlich gerechtfertigte\nBegründung ist. Die unterschiedliche Bewertung ist lediglich beim Preis und bei der\nQualifikation hinreichend begründet. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde\ngutzuheissen. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist aufzuheben, und die\nVorinstanz ist anzuweisen, im Sinne der Erwägungen die Sache neu zu beurteilen und\neinen neuen Entscheid zu fällen.\n\n3./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin\nist unterlegen (Art. 98bis VRP), und die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich\nvertreten und hat zudem in ihrer Beschwerdeeingabe vom 4. März 2004 keinen Antrag\nauf Kostenersatz gestellt. Der erst in der Vernehmlassung gestellte Antrag auf\nKostenersatz ist verspätet (VerwGE vom 13. Dezember 2001 i.S. R. AG).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuschlagsverfügung des Gemeinderats\nAlt St. Johann vom 25. Februar 2004 aufgehoben.\n\n2./ Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zu\nneuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden der\nVorinstanz auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlic. iur. Matthias Gmünder, 9630 Wattwil)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}