{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-39_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4491&type=1563347022&cHash=ea2036dab7154b1e9769e4b8a7bd5d83", "Checksum": "e0f6cb73ab34f6dc400efeafc077013c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). Ist die Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und deswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:54", "Checksum": "775de09d542c58f80fe358c1c744e1b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). Ist die Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und deswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39).\n\nWelche Kriterien anhand des Begriffs \"Firma\" beurteilt werden, war aufgrund der\nEinladung zur Offertstellung nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurden auch keine\nnäheren Anforderungen in bezug auf die Anzahl und die Qualifikation der Mitarbeiter\nsowie auf das Verhältnis von Mitarbeitern und Lehrlingen gestellt. Die Gesamtzahl der\nMitarbeiter einer Unternehmung ist für das vorliegende kleine Bauvorhaben nicht von\nentscheidender Bedeutung. Weiter ist die Ausbildung von Lehrlingen ein in Art. 34 Abs.\n2 lit. l VöB gesondert aufgeführtes Zuschlagskriterium. Es ist daher nicht zulässig,\ndieses Kriterium als Unterkriterium der Qualifikation einer Unternehmung zu würdigen,\nzumindest dann nicht, wenn in der Ausschreibung oder Einladung nicht klar darauf\nhingewiesen wird. Unklar ist ausserdem, welche Kriterien als \"Mitarbeiterpotential\"\ngewürdigt wurden. Darin kann die Anzahl der Mitarbeiter liegen, aber auch die Struktur\nund die Ausbildung der Belegschaft. Inwiefern das Mitarbeiterpotential der\nBeschwerdegegnerin höher zu bewerten ist als jenes der Beschwerdeführerin, lässt\nsich den Akten und den Eingaben der Verfahrensbeteiligten nicht entnehmen, zumal\nwie erwähnt die Gesamtzahl der Mitarbeiter für das kleine Bauvorhaben irrelevant ist\nund eine Berücksichtigung dieses Kriteriums in der Einladung nicht vorgesehen war.\n\ne) Beim Kriterium Kundendienst erhielt die Beschwerdeführerin acht Punkte und die\nBeschwerdegegnerin zehn Punkte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei\nbekannt, dass sie über einen sehr guten und zuvorkommenden Kundendienst verfüge.\nDer Kunde werde von qualifiziertem Fachpersonal auf höchstem Niveau beraten und\nbetreut. Es werde deshalb dieselbe Bewertung gefordert wie bei der\nBeschwerdegegnerin.\n\nDie Vorinstanz hält dazu fest, die E. Weber AG sei für ihren sprichwörtlichen\nKundendienst seit Jahren bekannt. Sie arbeite konstant im oberen Toggenburg und\nkönne kurzfristig bei Garantiearbeiten oder Notfällen beigezogen werden. In der\nVernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird auf die kürzere Distanz vom Werkplatz\nder E. Weber AG nach Alt St. Johann gegenüber jener vom Werkplatz der W. Kressig\nAG nach Alt St. Johann verwiesen.\n\nDie Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung beziehen sich lediglich auf\nden Kundendienst der E. Weber AG. Ueber die beiden ortsansässigen anderen\nMitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden in der Vernehmlassung keine näheren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAngaben gemacht. Die Beschwerdeführerin hat eine Referenzliste mit Kontaktpersonen\neingereicht. Inwiefern der Kundendienst der Beschwerdegegnerin besser ist als jener\nder Beschwerdeführerin, geht aus den Akten nicht hervor und ist auch aufgrund der\nAusführungen der Beteiligten nicht nachvollziehbar. Namentlich ist aufgrund der\nAusführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin unklar, inwiefern die\nBeschwerdeführerin beim Kundendienst schlechter zu qualifizieren ist. Aufgrund des\nStandortes der an den Arbeitsgemeinschaften beteiligten Firmen ist auch nicht\nausgewiesen, dass die Hinterherrenwaldstrasse für die Unternehmungen der\nBeschwerdegegnerin wesentlich schneller und besser erreichbar ist als für jene der\nBeschwerdeführerin. Zudem ist beim Bau einer Strasse die rasche Erreichbarkeit nach\nder Fertigstellung des Werkes nicht von vorrangiger Bedeutung.\n\nf) Beim Kriterium Umwelt erhielt die Beschwerdeführerin vier Punkte und die\nBeschwerdegegnerin das Maximum von fünf Punkten. Die Verfahrensbeteiligten sind\nsich einig, dass bei diesem Kriterium die Distanz der Unternehmer zur Baustelle\nmassgebend war. Dieses Kriterium ist aber bei landläufigen Hoch- und\nTiefbauaufträgen unzulässig, denn es dient dazu, ortsansässige Unternehmer zu\nbevorzugen. Die Entfernung des Unternehmensstandorts zum Ort der Ausführung kann\nallenfalls dort unter dem Aspekt des Umweltschutzes eine Rolle spielen, wo der Auftrag\nim wesentlichen aus einer umweltbelastenden Tätigkeit besteht, also wenn\nbeispielsweise die zu vergebende Leistung überwiegend aus Transporten besteht.\n\nIm übrigen ist die Begründung für die Bevorzugung der Beschwerdegegnerin\nwidersprüchlich; die Vorinstanz behauptet, die E. Weber AG habe eine Belagsgruppe\ninkl. Maschinenpark konstant im Obertoggenburg, weshalb die Antransporte\nwesentlich kürzer seien. Bei den Materialtransporten seien beide Bewerberinnen gleich\nbewertet worden.\n\nWie erwähnt, darf die Distanz von der Baustelle zum Sitz oder Werkhof der\nUnternehmung unter dem Aspekt des Umweltschutzes nicht herangezogen werden,\num ortsansässige Unternehmer zu bevorzugen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls\naufgrund der Zusammensetzung der Anbieterinnen nicht nachvollziehbar, inwiefern die\nDistanzen beim Umweltschutz eine schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechtfertigen. Auch die Beschwerdegegnerin führt übrigens ihr Belagsmaterial über\neine relativ weite Entfernung von Bütschwil an.\n\n"}