{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-39_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4491&type=1563347022&cHash=ea2036dab7154b1e9769e4b8a7bd5d83", "Checksum": "e0f6cb73ab34f6dc400efeafc077013c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). 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Ihre Unternehmungen hätten in der Vergangenheit schon häufig\nAufträge dieser Art zur vollsten Zufriedenheit der anspruchsvollen Bauherrschaften\nausgeführt. Sie seien ebenso qualifiziert wie die Beschwerdegegnerin und forderten\ndieselbe Punktzahl.\n\nDie Vorinstanz wendet dagegen ein, die Einladung zur Offertstellung bedeute nicht\ngleichzeitig, dass alle eingeladenen Unternehmungen gleich qualifiziert seien. Zur Zeit\nder Einladung sei auch nicht klar gewesen, welche Unternehmungen sich zusammen\nals ARGE bewerben würden. Die E. Weber AG sei ISO-zertifiziert und baue seit\nGenerationen Beläge ein. Ebenfalls sei die Belagsaufbereitung zertifiziert und garantiere\neine hochstehende Materiallieferung. Die Schällibaum Bau AG und die Gebrüder\nAlpiger AG würden die grössere Erfahrung im Tiefbau- und Strassenbereich als die\nBischof Bauunternehmung AG aufweisen. Sodann seien die bei der Syna-\nGewerkschaft über die W. Kressig AG eingeholten Auskünfte nicht sehr positiv.\n\nFest steht, dass die E. Weber AG, Wattwil, über eine ISO-Zertifizierung verfügt. Dieses\nQualitätsmerkmal darf bei der Beurteilung des Zuschlagskriteriums Qualität zugunsten\nder zertifizierten Unternehmung berücksichtigt werden.\n\nFest steht ferner, dass bei der W. Kressig AG Verstösse gegen den\nLandesmantelvertrag im Zeitraum zwischen 1999 und 2001 festgestellt wurden.\n\nAufgrund der ISO-Zertifizierung der E. Weber AG durfte die Vorinstanz ohne\nRechtsverletzung die Beschwerdegegnerin höher bewerten als die\nBeschwerdeführerin. Die Abweichung ist weitgehend eine Ermessensfrage. Die\nDifferenz von fünf Punkten erscheint jedenfalls nicht als geradezu rechtswidrige oder\nwillkürliche Bewertung. Demgegenüber sind Verstösse gegen\ngesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen nicht bei der Qualifikation einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnternehmung zu berücksichtigen. Solche Vorfälle können im Rahmen der\nEignungsprüfung gewürdigt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. d und lit. i VöB kann ein\nAnbieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden wenn er\nArbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet oder einhält\noder wenn er sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren\nfestgestellt wurde. Im vorliegenden Fall liegen über die Verstösse gegen den\nLandesmantelvertrag keine näheren Angaben vor. Nach den Ausführungen der\nparitätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe erstreckte sich die Prüfung\nauf den Zeitraum zwischen 1999 und 2001. Die Angelegenheit wurde erledigt, und es\nwurde vereinbart, dass die vorenthaltenen Guthaben nachbezahlt werden. Da somit der\nVerstoss bereits mehrere Jahre zurückliegt und eine Nachzahlung der vorenthaltenen\nGuthaben vereinbart wurde, rechtfertigt es sich nicht mehr, diese Angelegenheit\nzulasten der W. Kressig AG zu berücksichtigen.\n\nd) Als weiteres Zuschlagskriterium wurde der Begriff \"Firma\" vermerkt. Nähere\nAngaben zu diesem Kriterium wurden nicht gemacht.\n\nDie Beschwerdeführerin wurde bei diesem Kriterium mit neun Punkten, die\nBeschwerdegegnerin mit fünfzehn Punkten bewertet. Die Beschwerdeführerin macht\ngeltend, ihre ARGE bestehe aus zwei renommierten Firmen, welche 1961 bzw. 1971\ngegründet worden seien. Beide hätten sich in der Baubranche seit Jahrzehnten\netabliert und sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen. Beide würden einen\nausgezeichneten Ruf in der ganzen Ostschweiz geniessen. Nicht umsonst seien sie\nerste Adresse, wenn es darum gehe, qualifiziertes Fachpersonal auszubilden. Bei der\nBeschwerdegegnerin bilde einzig die E. Weber AG Fachpersonal aus. Wenn beide\nFirmen derart schlecht wären, wie dies von der Vorinstanz beurteilt worden sei, hätten\nsie es wohl kaum geschafft, 33 bzw. 43 Jahre zu bestehen. Es werde deshalb auch in\ndiesem Punkt die maximale Bewertung von 15 Punkten gefordert.\n\nDie Vorinstanz wendet dagegen ein, die Bewertung der Firmen sei aufgrund des\nMitarbeiterpotentials und der Verhältnisse der Lehrlinge bezogen auf die Mitarbeiterzahl\nerfolgt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}